Finanzen
Schätzwert vs. Zuschlagspreis: was der Schätzwert wirklich bedeutet
Wie das Betreibungsamt den Schätzwert festlegt, warum er kein Mindestpreis ist und wie Deckungsprinzip, Lasten und Konkurrenz den Zuschlagspreis bestimmen.
In jeder Publikation einer Grundstücksteigerung steht ein Betrag: der Schätzwert bzw. die betreibungsamtliche Schätzung. Versteigerungen Schweiz zeigt ihn bei jedem Objekt frei an. Viele Interessierte lesen ihn als «Preis» – das ist er nicht. Wer versteht, wie der Schätzwert entsteht und wie der Zuschlagspreis zustande kommt, bietet überlegter.
Wie der Schätzwert entsteht
Vor der Versteigerung ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstücks an und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstücks und seiner Zugehör bestimmen, unabhängig von einer Kataster- oder Gebäudeversicherungsschätzung (Art. 9 Abs. 1 VZG). Oft beauftragt das Amt dafür eine externe Fachperson.
Jeder Beteiligte kann innert Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde gegen Kostenvorschuss eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Streitigkeiten über die Höhe entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde endgültig (Art. 9 Abs. 2 VZG).
Was der Schätzwert nicht ist
- Kein Mindestpreis: Das Gesetz kennt in der Betreibung keinen Mindestzuschlag in Höhe des Schätzwerts. Entscheidend ist das Deckungsprinzip (siehe unten).
- Kein Höchstpreis: Bei gefragten Objekten kann der Zuschlag über dem Schätzwert liegen.
- Kein Gutachten für Sie: Die Schätzung dient dem Verfahren. Sie ersetzt keine eigene Prüfung von Zustand und Lasten.
- Nicht immer aktuell: Zwischen Schätzung und Steigerung können Monate liegen.
Das Deckungsprinzip
In der Betreibung wird nur zugeschlagen, wenn das Angebot den Betrag der dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden pfandgesicherten Forderungen übersteigt (Art. 126 Abs. 1 und 142a SchKG). Erfolgt kein solches Angebot, fällt die Betreibung in Hinsicht auf dieses Grundstück dahin (Art. 126 Abs. 2 SchKG).
Beispiel ohne konkrete Zahlen: Betreibt ein Gläubiger im zweiten Rang, muss das Gebot mindestens die Forderung des Gläubigers im ersten Rang übersteigen. Wie hoch dieser Betrag ist, sehen Sie im Lastenverzeichnis. Viele Steigerungsbedingungen nennen ein Mindestangebot, das sich daraus ergibt.
Im Konkurs gilt das Deckungsprinzip nicht. Die Gläubiger können aber beschliessen, dass für die erste Versteigerung eines Grundstücks ein Mindestangebot festgesetzt wird (Art. 258 Abs. 2 SchKG).
Wie sich der Zuschlagspreis zusammensetzt
Der Zuschlagspreis ist nicht gleich dem Betrag, den Sie am Steigerungstag bar bezahlen. Er setzt sich zusammen aus:
- Übernommenen Pfandschulden: Nicht fällige Pfandforderungen werden Ihnen überbunden und auf den Zuschlagspreis angerechnet (Art. 135 SchKG, Art. 45 und 46 Abs. 3 VZG).
- Barzahlung: Fällige Pfandforderungen, Zinsen, Kosten und ein allfälliger Mehrerlös sind bar zu bezahlen (Art. 46 VZG).
Zusätzlich – also über den Zuschlagspreis hinaus – tragen Sie die Kosten nach Art. 49 VZG, etwa für die Eigentumsübertragung und Handänderungsabgaben. Mehr dazu: Kosten und Gebühren nach dem Zuschlag.
Was den Zuschlag beeinflusst
- Lasten: Ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung drückt den Preis, weil der Käufer das Objekt nicht frei nutzen kann.
- Mietverhältnisse: Für Selbstnutzer weniger attraktiv, für Anleger je nach Mietzins interessant.
- Zustand: Sanierungsbedarf wird von Bietenden eingepreist.
- Lage und Markt: In gefragten Lagen bieten viele mit.
- Information: Wer Lastenverzeichnis und Bedingungen kennt, bietet sicherer – und manchmal höher.
- Doppelaufruf: Wird mit und ohne eine Last ausgerufen, kann sich der Preis je nach Variante stark unterscheiden (Art. 142 SchKG).
Auf Versteigerungen Schweiz
Wir zeigen den publizierten Schätzwert, bei mehreren Teilschätzungen die Summe mit Hinweis. Ist kein Wert publiziert, steht «nicht publiziert». Bei Online-Auktionen beweglicher Sachen sehen Sie stattdessen Startpreis und aktuelles Gebot. Mit dem Preisfilter grenzen Sie die Suche auf Ihr Budget ein.
So nutzen Sie den Schätzwert richtig
Der Schätzwert ist ein Orientierungspunkt, kein Preisschild. Nutzen Sie ihn so:
- Grundlage prüfen: Lesen Sie, wann und wie geschätzt wurde. War die Schätzerin im Innern des Gebäudes? Wie alt ist die Schätzung?
- Mit dem Markt vergleichen: Vergleichen Sie mit Angebotspreisen ähnlicher Objekte in der Gegend.
- Lasten abziehen: Übernommene Lasten wie Wohnrechte oder Pfandrechte, die stehen bleiben, mindern den Wert für Sie (Art. 135 SchKG). Lesen Sie das Lastenverzeichnis.
- Eigenes Limit setzen: Ihr Maximalgebot ergibt sich aus Budget, Nebenkosten und Renovationsbedarf, nicht aus dem Schätzwert.
Bei beweglichen Sachen wie Fahrzeugen und Uhren dient die Schätzung des Amts ebenfalls nur als Anhaltspunkt. Vergleichspreise auf dem Occasionsmarkt sind oft aussagekräftiger.
Häufige Fragen
Kann ich die Schätzung anfechten?
Nur Beteiligte (z.B. Gläubiger und Schuldner) können innert Frist eine neue Schätzung verlangen (Art. 9 Abs. 2 VZG). Als Bietende haben Sie dieses Recht nicht, können aber eine eigene Bewertung in Auftrag geben.
Warum ist bei manchen Objekten kein Schätzwert angegeben?
Nicht jede Publikation enthält einen Schätzwert, insbesondere bei beweglichen Sachen oder bei Online-Auktionen mit Startpreis. Fragen Sie beim Amt nach, wenn der Wert für Ihre Entscheidung wichtig ist.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz (Stand siehe oben) und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.