Praxis
Gebote und Steigerungsregeln: so läuft das Bieten ab
Dreimaliger Ausruf, Mindestangebot, Gebotsschritte, schriftliche Angebote, Vertretung und Vorkaufsrechte: die Regeln, die an einer Zwangsversteigerung für Bietende gelten.
Am Steigerungstag geht es schnell. Wer die Regeln kennt, bleibt ruhig und macht keine teuren Fehler. Die wichtigsten Bestimmungen stehen im SchKG und – für Grundstücke – in der VZG. Im Detail regeln die Steigerungsbedingungen den Ablauf; sie gehen jeder Steigerung voraus und werden zu Beginn verlesen.
Wer bieten darf
Grundsätzlich jede handlungsfähige Person. Das Amt kann verlangen, dass Sie sich ausweisen. Besondere Regeln:
- Vertretung: Wer als Stellvertreter oder als Organ einer juristischen Person bietet, muss auf Verlangen vor dem Zuschlag seine Vertretungsbefugnis nachweisen (Art. 58 Abs. 2 VZG). Bringen Sie Vollmacht bzw. Handelsregisterauszug mit.
- Keine Angebote für Unbekannte: Angebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht gegründete Gesellschaften werden nicht angenommen (Art. 58 Abs. 3 VZG).
- Gemeinsam bieten: Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, erhalten sie das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 59 VZG).
- Personen im Ausland: Nach dem Zuschlag müssen Sie schriftlich erklären, ob Sie eine Person im Ausland sind oder für eine solche handeln (Art. 19 BewG). Ist eine Bewilligung nötig, setzt die Steigerungsbehörde eine Frist von zehn Tagen, um sie einzuholen, den Kaufpreis und die Kosten einer neuen Versteigerung sicherzustellen; sonst wird der Zuschlag aufgehoben.
Form der Angebote
- Angebote müssen auf eine bestimmte Summe lauten. Angebote mit Bedingungen oder Vorbehalten werden nicht berücksichtigt (Art. 58 Abs. 1 VZG). «Ich biete, falls meine Bank zustimmt» ist also ungültig.
- Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind zulässig. Sie werden zu Beginn bekanntgegeben und wie mündliche Angebote behandelt (Art. 58 Abs. 4 VZG).
- Gebotsschritte: Die Bedingungen können vorschreiben, dass jedes Angebot das vorhergehende um einen bestimmten Betrag übersteigt (Art. 45 Abs. 1 lit. f VZG).
Ausruf und Zuschlag
Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen, wobei angegeben wird, ob es der erste, zweite oder dritte Ausruf ist. Das Amt erteilt dem Bieter mit dem letzten und höchsten Angebot sofort öffentlich den Zuschlag (Art. 60 Abs. 1 VZG). Für bewegliche Sachen gilt dasselbe Prinzip (Art. 126 SchKG), im Konkurs Art. 258 SchKG.
Verlangen die Bedingungen eine sofortige Barzahlung oder Sicherheit, erfolgt der Zuschlag erst nach deren Leistung. Kann der Meistbietende nicht leisten, wird das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, zugeschlagen (Art. 60 Abs. 2 VZG). Bis zum Zuschlag an einen Höherbietenden bleibt jeder Bieter an sein Angebot gebunden (Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG).
Mindestangebot und Deckungsprinzip
In der Betreibung wird nur zugeschlagen, wenn das Angebot die vorgehenden pfandgesicherten Forderungen übersteigt (Art. 126 und 142a SchKG). Die Steigerungsbedingungen nennen oft ein Mindestangebot. Bleibt es aus, fällt die Betreibung für dieses Grundstück dahin. Im Konkurs gilt das Deckungsprinzip nicht, die Gläubiger können aber für die erste Steigerung ein Mindestangebot festlegen (Art. 258 Abs. 2 SchKG).
Doppelaufruf
Ist eine Last (z.B. ein Wohnrecht) nach einem Grundpfand und ohne Zustimmung des Pfandgläubigers eingetragen worden, kann der Pfandgläubiger verlangen, dass das Grundstück mit und ohne die Last ausgerufen wird (Art. 142 SchKG). Der Meistbietende im ersten Ausruf bleibt bis nach Schluss des zweiten Ausrufs gebunden (Art. 56 VZG, Art. 45 Abs. 1 lit. c VZG). Reicht das Angebot mit der Last nicht zur Befriedigung des Gläubigers und bringt der Aufruf ohne Last mehr, wird ohne die Last zugeschlagen.
Ähnlich können Zugehör und Grundstück zuerst getrennt und dann gemeinsam ausgerufen werden; übersteigt der Gesamtruf die Summe der Einzelangebote, fallen die Einzelzuschläge dahin (Art. 57 VZG).
Vorkaufsrechte
Vertraglich begründete Vorkaufsrechte können an der Zwangsversteigerung nicht ausgeübt werden. Gesetzliche Vorkaufsrechte (z.B. von Miteigentümern) können nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen des Zuschlags ausgeübt werden (Art. 51 und 60a VZG). Nach dem dritten Ausruf des Höchstangebots fragt die Steigerungsleitung die anwesenden Berechtigten, ob sie ihr Recht ausüben. Bis dahin bleibt der Meistbietende gebunden.
Unzulässige Einflussnahme
Wird in rechtswidriger oder sittenwidriger Weise auf den Erfolg einer Versteigerung eingewirkt – etwa durch Absprachen unter Bietenden –, kann die Versteigerung angefochten werden (Art. 230 OR). Bei Zwangsversteigerungen erfolgt die Anfechtung des Zuschlags mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art. 132a und 143a SchKG).
Online-Auktionen
Bei Online-Auktionen der Ämter ersetzen die Plattformbedingungen den mündlichen Ausruf: Gebote werden elektronisch abgegeben, die Auktion endet zu einem festgelegten Zeitpunkt. Die gesetzlichen Grundsätze – Zuschlag an den Meistbietenden, Zahlung, keine Gewährleistung – gelten weiter. Mehr dazu: Online-Auktionen der Ämter.
Taktik-Tipps
- Limit vorher festlegen und schriftlich notieren, inklusive Nebenkosten.
- Ruhig und klar bieten: Nennen Sie den vollen Betrag.
- Anzahlung bereit: Ohne geforderte Anzahlung kein Zuschlag.
- Zuhören: Änderungen der Bedingungen oder Hinweise der Steigerungsleitung werden zu Beginn mitgeteilt.
Häufige Fragen
Kann ich mein Gebot zurücknehmen?
Nein. Sie bleiben an Ihr Angebot gebunden, bis ein höheres Angebot zugeschlagen wird oder die Steigerung ohne Zuschlag endet.
Kann ich telefonisch bieten?
Das sehen die Bedingungen in der Regel nicht vor. Möglich sind schriftliche Angebote vor der Steigerung (Art. 58 Abs. 4 VZG) oder die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.