Recht
Freihandverkauf aus Konkurs: kaufen ohne Steigerung
Wann Konkurs- und Betreibungsämter Objekte freihändig verkaufen dürfen, wie das Angebotsverfahren für Grundstücke funktioniert und worauf Käufer achten sollten.
Nicht jedes Objekt aus einem Konkurs wird öffentlich versteigert. Das Gesetz lässt auch den Freihandverkauf zu, also einen Verkauf zu einem ausgehandelten Preis ohne Steigerung. Für Kaufinteressierte kann das eine Chance sein – etwa für ein Warenlager, eine Gastroeinrichtung oder eine Gewerbeliegenschaft. Die Regeln sind aber streng, damit die Gläubiger nicht benachteiligt werden.
Im Konkurs: Beschluss der Gläubiger
Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG). Dazu kommen drei wichtige Einschränkungen:
- Pfänder: Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch öffentliche Steigerung verwertet werden (Art. 256 Abs. 2 SchKG). Bei einer Liegenschaft mit Hypotheken braucht es also die Zustimmung der Grundpfandgläubiger.
- Wertvolle Gegenstände und Grundstücke: Sie dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen (Art. 256 Abs. 3 SchKG). In der Praxis informiert die Konkursverwaltung die Gläubiger über das vorliegende Angebot und setzt eine Frist für höhere Angebote.
- Anfechtungsansprüche: Ansprüche aus paulianischer Anfechtung (Art. 286–288 SchKG) dürfen weder versteigert noch sonst veräussert werden (Art. 256 Abs. 4 SchKG).
Im summarischen Verfahren, das in der Praxis häufig ist, verwertet das Konkursamt nach eigenem Ermessen, aber unter Beachtung dieser Grundsätze.
In der Betreibung: nur ausnahmsweise
Bei der Betreibung auf Pfändung ist die Steigerung die Regel. Ein Freihandverkauf ist nur in bestimmten Fällen möglich (Art. 130 SchKG), insbesondere:
- wenn alle Beteiligten ausdrücklich einverstanden sind,
- bei Wertpapieren oder Gegenständen mit Markt- oder Börsenpreis, wenn der Preis dem Tageskurs entspricht,
- bei Edelmetall, wenn an der Steigerung der Metallwert nicht erreicht wurde und dieser Preis angeboten wird.
Bei Grundstücken in der Betreibung kann ein Freihandverkauf an die Stelle der Versteigerung treten, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird (Art. 143b SchKG). Zudem muss vorher das Lastenbereinigungsverfahren durchgeführt worden sein; ergänzend gilt die VZG.
Wie Sie als Käufer vorgehen
- Interesse anmelden: Melden Sie sich schriftlich beim zuständigen Konkursamt bzw. der Konkursverwaltung und nennen Sie das Objekt. Konkurseröffnungen erkennen Sie im SHAB.
- Unterlagen verlangen: Inventar, Beschreibung, Fotos, bei Grundstücken Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis.
- Besichtigen: Fragen Sie nach einem Termin.
- Schriftliches Angebot: Nennen Sie Preis, Zahlungsmodalitäten und Abholung bzw. Übernahmezeitpunkt. Bedingungen (z.B. Finanzierungsvorbehalt) können das Angebot unattraktiv machen.
- Angebotsverfahren abwarten: Bei wertvollen Objekten und Grundstücken erhalten die Gläubiger Gelegenheit, mehr zu bieten. Ihr Angebot kann also überboten werden.
- Vertrag und Zahlung: Der Verkauf wird schriftlich abgewickelt, bei Grundstücken mit Grundbucheintrag.
Gewährleistung beim Freihandverkauf
Art. 234 OR regelt ausdrücklich die Zwangsversteigerung. Beim Freihandverkauf durch ein Amt wird die Gewährleistung in aller Regel vertraglich wegbedungen. Gehen Sie davon aus, dass Sie «wie besichtigt» kaufen, und lesen Sie den Vertragsentwurf genau.
Anfechtung
Auch der Abschluss eines Freihandverkaufs kann nur mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 132a SchKG). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der Verwertung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund erkennbar ist; nach einem Jahr erlischt das Beschwerderecht.
Freihand oder Steigerung – was ist günstiger?
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Beim Freihandverkauf müssen Sie mindestens so viel bieten, dass die Gläubiger dem Verkauf zustimmen und niemand mehr bietet. An einer Steigerung entscheidet die Konkurrenz am Steigerungstag. Ein Freihandverkauf hat aber Vorteile: mehr Zeit für Prüfung und Finanzierung, und Sie können den Übernahmezeitpunkt eher mitgestalten.
Typische Objekte im Freihandverkauf
Im Konkurs werden häufig Gegenstände freihändig verkauft, für die sich eine öffentliche Steigerung nicht lohnt oder bei denen ein Käufer bereits ein gutes Angebot gemacht hat. Dazu gehören etwa Warenlager, Geschäftseinrichtungen, Fahrzeuge einer Firma oder ganze Betriebsteile. Auch Liegenschaften können freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger dies beschliessen.
Für Interessierte heisst das: Es lohnt sich, beim zuständigen Konkursamt aktiv nachzufragen, ob in einem bestimmten Verfahren Gegenstände zum Freihandverkauf stehen. Viele Ämter publizieren solche Angebote auf ihrer Website, nicht immer jedoch im Amtsblatt. Versteigerungen Schweiz erfasst Freihandverkäufe, soweit sie öffentlich publiziert werden.
Ein schriftliches Angebot sollte den Gegenstand genau bezeichnen, einen festen Betrag nennen und angeben, wie lange Sie daran gebunden sein wollen. Klären Sie Zahlung und Abholung vorab.
Häufige Fragen
Werden Freihandverkäufe publiziert?
Nicht immer. Manche Konkursämter schreiben Objekte auf ihrer Website zum Verkauf aus, andere informieren nur die Gläubiger. Fragen Sie beim zuständigen Amt nach.
Kann ich mein Angebot zurückziehen?
Das hängt von der Formulierung Ihres Angebots und der gesetzten Frist ab. Machen Sie nur Angebote, an die Sie sich halten können.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.