Versteigerungen

Grundlagen

Konkursverfahren in der Schweiz einfach erklärt

Von der Konkurseröffnung bis zur Verteilung: wie ein Konkursverfahren nach SchKG abläuft, was summarisches und ordentliches Verfahren bedeuten und wann Objekte verwertet werden.

Viele Objekte auf Versteigerungen Schweiz stammen aus Konkursen: Firmenliegenschaften, Fahrzeugflotten, Maschinen, Warenlager oder Einrichtungen. Wer weiss, wie ein Konkursverfahren abläuft, kann besser abschätzen, wann Objekte auf den Markt kommen und wie sie verkauft werden. Grundlage ist das SchKG, ergänzt durch die Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV).

Wer in Konkurs gehen kann

Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, etwa als Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft (Art. 39 SchKG). Daneben gibt es Konkurse ohne vorgängige Betreibung, zum Beispiel wenn sich ein Schuldner beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 SchKG), bei Überschuldung einer Gesellschaft oder bei einer ausgeschlagenen Erbschaft.

Die Phasen des Verfahrens

1. Konkurseröffnung

Das Konkursgericht eröffnet den Konkurs. Sofort danach nimmt das Konkursamt das Inventar über das Vermögen auf und trifft Sicherungsmassnahmen (Art. 221 SchKG). Sämtliches pfändbare Vermögen bildet die Konkursmasse (Art. 197 SchKG).

2. Summarisch, ordentlich oder Einstellung

  • Einstellung mangels Aktiven: Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht einmal für die Kosten eines summarischen Verfahrens, verfügt das Gericht auf Antrag des Konkursamts die Einstellung (Art. 230 SchKG). Ist eine juristische Person betroffen und gibt es verpfändete Werte, kann jeder Pfandgläubiger trotzdem die Verwertung seines Pfands verlangen (Art. 230a Abs. 2 SchKG). Deshalb kommt es auch nach Einstellungen noch zu Liegenschaftssteigerungen durch das Konkursamt.
  • Summarisches Verfahren: Das Konkursamt beantragt es, wenn der Erlös die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht deckt oder die Verhältnisse einfach sind (Art. 231 SchKG). Das ist in der Praxis häufig.
  • Ordentliches Verfahren: mit Gläubigerversammlungen und allenfalls einer von den Gläubigern gewählten Konkursverwaltung.

3. Schuldenruf

Das Konkursamt macht die Eröffnung öffentlich bekannt und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert einem Monat einzugeben (Art. 232 SchKG). Diese Publikationen erscheinen im SHAB.

4. Gläubigerversammlungen

Im ordentlichen Verfahren entscheidet die erste Gläubigerversammlung unter anderem, ob das Konkursamt oder eine andere Person die Konkursverwaltung übernimmt (Art. 237 SchKG). Sie kann über dringliche Fragen beschliessen, etwa die Fortführung des Geschäfts (Art. 238 SchKG). Die zweite Gläubigerversammlung entscheidet über das weitere Vorgehen, einschliesslich der Verwertung (Art. 252 und 253 SchKG).

5. Kollokationsplan

Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Kollokationsplan, also die Rangordnung der Gläubiger (Art. 247 SchKG). Gehört ein Grundstück zur Masse, erstellt sie gleichzeitig ein Lastenverzeichnis, das Bestandteil des Kollokationsplans ist. Pfandgesicherte Forderungen werden aus dem Erlös der Pfänder vorweg bezahlt; die übrigen Forderungen werden in drei Klassen eingeteilt (Art. 219 SchKG).

6. Verwertung

Die Konkursverwaltung verwertet das Vermögen durch öffentliche Versteigerung oder – wenn die Gläubiger es beschliessen – durch Freihandverkauf (Art. 256 SchKG). Bei Grundstücken wird die Steigerung mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht (Art. 257 SchKG). Zugeschlagen wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden; die Gläubiger können für die erste Versteigerung eines Grundstücks ein Mindestangebot festsetzen (Art. 258 SchKG). Für die Steigerungsbedingungen gelten die Regeln der Betreibung sinngemäss (Art. 259 SchKG).

Mehr dazu: Freihandverkauf aus Konkurs.

7. Verteilung und Abschluss

Nach Eingang des gesamten Erlöses und rechtskräftigem Kollokationsplan erstellt die Konkursverwaltung Verteilungsliste und Schlussrechnung (Art. 261 SchKG). Gläubiger, die nicht voll gedeckt werden, erhalten einen Verlustschein (Art. 265 SchKG). Danach erklärt das Gericht das Verfahren für geschlossen (Art. 268 SchKG).

Was das für Kaufinteressierte bedeutet

  • Timing: Zwischen Konkurseröffnung und Verwertung vergehen oft Monate. Wer an einem bestimmten Objekt interessiert ist, kann sich früh beim Konkursamt melden.
  • Verkaufsweg: Neben der Steigerung ist der Freihandverkauf im Konkurs üblich, besonders für Warenlager, Einrichtungen oder ganze Betriebe.
  • Kein Deckungsprinzip: Anders als in der Betreibung muss das Gebot im Konkurs nicht die vorgehenden Pfandforderungen decken; ein Mindestangebot ist aber möglich.
  • Keine Garantie: Auch hier gilt bei der Versteigerung der Ausschluss der Gewährleistung (Art. 234 OR).

Häufige Fragen

Wo sehe ich, ob eine Firma in Konkurs ist?

Konkurseröffnungen, Schuldenrufe und Einstellungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Auch der Handelsregistereintrag zeigt den Zusatz «in Liquidation» bzw. den Konkurs.

Kann ich eine ganze Firma aus dem Konkurs kaufen?

Die Konkursmasse kann Betriebsteile, Inventar, Marken oder Kundendaten umfassen, die gesamthaft verkauft werden können, meist freihändig. Die Gesellschaft selbst wird dagegen liquidiert. Für solche Transaktionen sollten Sie eine Fachperson beiziehen.

Quellen

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.