Grundlagen
Online-Auktionen der Betreibungs- und Konkursämter
Immer mehr Ämter versteigern Fahrzeuge, Uhren und Mobiliar online. So funktionieren die Plattformen: Registrierung, Gebote, Auktionsende, Zahlung und Abholung.
Früher fanden Versteigerungen beweglicher Sachen fast ausschliesslich im Lokal des Amts oder vor Ort statt. Heute nutzen mehrere Kantone und Ämter Online-Auktionsplattformen. Das Gesetz lässt das zu: Bei beweglichen Sachen bestimmt der Betreibungsbeamte Art und Weise, Ort und Tag der Steigerung so, dass die Interessen der Beteiligten bestmöglich berücksichtigt werden; eine Bekanntmachung im Amtsblatt ist dafür nicht vorgeschrieben (Art. 125 Abs. 2 SchKG).
Welche Ämter online versteigern
Online-Plattformen betreiben bzw. nutzen unter anderem Ämter in den Kantonen Bern und Thurgau, das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 5, Basel-Stadt, Zug und der Kanton Tessin (aste online). Das Angebot entwickelt sich laufend; weitere Ämter publizieren ihre Verwertungen auf der eigenen Website. Versteigerungen Schweiz liest diese Plattformen regelmässig aus und zeigt die Lose zusammen mit den amtlich publizierten Steigerungen auf einer Karte – mit Fotos, Startpreis bzw. aktuellem Gebot und Auktionsende.
Wichtig: Geboten wird immer auf der Plattform des Amts. Versteigerungen Schweiz nimmt keine Gebote entgegen und leitet Sie per Link zur Originalauktion.
Was online versteigert wird
Typisch sind bewegliche Sachen: Autos, Motorräder, Velos, Uhren, Schmuck, Elektronik, Werkzeuge, Büro- und Gastronomieeinrichtungen, Warenlager aus Konkursen. Liegenschaften werden dagegen in aller Regel weiterhin an einer öffentlichen Steigerung mit Anwesenheit versteigert, weil dafür die besonderen Regeln von SchKG und VZG gelten (Publikation, Lastenverzeichnis, Steigerungsbedingungen).
So läuft eine Online-Auktion typischerweise ab
Die Details regelt jede Plattform in ihren Auktionsbedingungen. Typischerweise:
- Registrierung: Sie erstellen ein Konto mit Ihren Personalien. Manche Plattformen prüfen Angaben, bevor Sie bieten können.
- Vorschau: Lose werden oft einige Tage vor Auktionsstart angezeigt («Vorschau»). Auf Versteigerungen Schweiz erkennen Sie das am Hinweis «Vorschau» mit Startdatum.
- Bieten: Während der Laufzeit geben Sie Gebote ab; die Mindeststeigerung ist meist vorgegeben. Versteigerungen Schweiz zeigt die Mindeststeigerung, wenn die Plattform sie angibt.
- Auktionsende: Die Auktion endet zum angegebenen Zeitpunkt. Einige Plattformen verlängern die Auktion bei späten Geboten. Prüfen Sie die Regeln vor dem Bieten.
- Zuschlag: Das Höchstgebot erhält den Zuschlag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Betreibungsverfahren gilt dabei das Deckungsprinzip (Art. 126 SchKG).
- Zahlung: Grundsätzlich unmittelbar nach dem Zuschlag; das Amt kann eine Frist von höchstens 20 Tagen gewähren (Art. 129 SchKG). Die Plattformen nennen Zahlungsart und Frist.
- Abholung: Sie holen den Gegenstand am angegebenen Ort und in der angegebenen Frist ab. Versand bieten nicht alle Ämter an.
Rechte und Pflichten
Auch online handelt es sich um eine Zwangsversteigerung. Deshalb gilt:
- Verbindlich: Mit dem Zuschlag kommt der Kauf zustande (Art. 229 OR). Ein Widerrufsrecht wie bei manchen Onlinekäufen gibt es nicht.
- Keine Gewährleistung ausser bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung (Art. 234 OR).
- Zahlungsverzug: Bezahlen Sie nicht, wird neu versteigert, und Sie haften für den Ausfall und weiteren Schaden (Art. 129 Abs. 3 und 4 SchKG).
- Anfechtung: Wer meint, die Verwertung sei fehlerhaft, kann den Zuschlag nur mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anfechten (Art. 132a SchKG).
Tipps für Online-Bieter
- Fotos genau ansehen: Sie sind oft die einzige Information. Zoomen Sie auf Typenschilder, Kilometerstand oder Seriennummern.
- Besichtigung nutzen: Manche Ämter bieten Besichtigungstermine an.
- Maximum festlegen: Bestimmen Sie Ihr Höchstgebot inklusive Abholung, Transport und Reparaturen, bevor die letzten Minuten beginnen.
- Auktionsende im Kalender: Versteigerungen Schweiz zeigt einen Countdown. In der Liste können Sie nach «Online: endet bald» sortieren.
- Neue Lose früh sehen: Mit Premium sehen Sie neu erfasste Objekte 48 Stunden früher und können Suchaufträge mit E-Mail-Alarm speichern.
Häufige Stolpersteine
Online wirkt alles einfacher als im Steigerungslokal, doch die Regeln sind ebenso verbindlich:
- Registrierung zu spät: Manche Plattformen verlangen eine Verifizierung von Identität oder Telefonnummer. Registrieren Sie sich Tage vor dem Auktionsende.
- Zeitzone und Verlängerung: Prüfen Sie, ob die Auktion bei Geboten kurz vor Schluss verlängert wird. Das ist plattformabhängig.
- Abholfrist verpasst: Ersteigerte Gegenstände müssen meist innert weniger Tage am angegebenen Ort abgeholt werden. Liegt dieser weit entfernt, rechnen Sie Reise- oder Transportkosten mit ein.
- Zustand falsch eingeschätzt: Fotos zeigen nicht alles. Nutzen Sie angebotene Besichtigungstermine, siehe Besichtigung vor der Steigerung.
- Keine Gewährleistung: Wie bei jeder amtlichen Versteigerung haftet der Verkäufer nicht für Mängel, ausser bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung (Art. 234 OR).
Häufige Fragen
Kann ich bei einer Online-Auktion des Amts von meinem Gebot zurücktreten?
In aller Regel nicht. Gebote sind verbindlich; die Details regeln die Bedingungen der Plattform. Bieten Sie nur, wenn Sie bereit sind, zu kaufen und fristgerecht zu bezahlen.
Warum zeigt Versteigerungen Schweiz ein anderes Gebot als die Plattform?
Wir lesen die Plattformen regelmässig aus, aber nicht in Echtzeit. Das aktuelle Gebot und das genaue Auktionsende sehen Sie immer auf der Plattform selbst; der Stand unserer Daten steht im Detailfenster.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.