Grundlagen
Glossar: Begriffe rund um die Zwangsversteigerung
Von Anzahlung bis Zuschlag: die wichtigsten Begriffe aus SchKG und VZG einfach erklärt, mit Verweisen auf die gesetzlichen Grundlagen und weiterführende Ratgeber.
Wer sich zum ersten Mal mit einer Zwangsversteigerung befasst, begegnet vielen Fachbegriffen. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten in alphabetischer Reihenfolge. Die Artikelverweise beziehen sich auf das SchKG, die VZG, das OR und das ZGB.
A
Anzahlung: Betrag, den der Ersteigerer gemäss Steigerungsbedingungen unmittelbar nach dem Zuschlag leisten muss. Wird sie nicht geleistet, wird das nächst tiefere Angebot nochmals ausgerufen (Art. 60 Abs. 2 VZG).
Aufruf (Ausruf): Das Angebot wird dreimal aufgerufen; danach erfolgt der Zuschlag an den Meistbietenden (Art. 126 und 142a SchKG, Art. 60 VZG).
Aufsichtsbehörde: Kantonale Behörde, die die Ämter überwacht und Beschwerden beurteilt (Art. 13 und 17 SchKG).
B
Betreibungsamt: Führt Betreibungen auf Pfändung und auf Pfandverwertung durch und versteigert gepfändete bzw. verpfändete Gegenstände. Siehe Betreibungsamt oder Konkursamt?
Beschwerde: Rechtsmittel gegen Verfügungen der Ämter, binnen zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG). Gegen einen Zuschlag spätestens ein Jahr nach der Verwertung (Art. 132a SchKG).
Besichtigung: Termin, an dem Interessierte das Objekt vor der Steigerung ansehen können. Siehe Besichtigung vor der Steigerung.
D
Deckungsprinzip: Bei Pfändung und Pfandverwertung erfolgt der Zuschlag nur, wenn das Angebot die vorgehenden pfandgesicherten Forderungen übersteigt (Art. 126 und 142a SchKG). Im Konkurs gilt es nicht (Art. 258 SchKG).
Dienstbarkeit: Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer Person, z.B. Wegrecht, Wohnrecht, Nutzniessung. Siehe Wohnrecht, Mieter und Dienstbarkeiten.
Doppelaufruf: Ein Grundstück wird mit und ohne eine nachgehende Last ausgerufen, wenn ein vorgehender Pfandgläubiger dies verlangt (Art. 142 SchKG).
E
Ersteigerer: Person, der der Zuschlag erteilt wurde.
Erwerb an der Steigerung: Das Eigentum an einem Grundstück geht bereits mit dem Zuschlag über (Art. 656 Abs. 2 ZGB); die Eintragung im Grundbuch folgt.
F
Freihandverkauf: Verwertung ohne öffentliche Steigerung. Bei Grundstücken in der Betreibung nur mit Zustimmung aller Beteiligten und mindestens zum Schätzungspreis (Art. 143b SchKG); im Konkurs nach Art. 256 SchKG. Siehe Freihandverkauf aus Konkurs.
G
Gewährleistung: Bei Zwangsversteigerungen ausgeschlossen, ausser bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung (Art. 234 OR).
Gesetzliches Pfandrecht: Pfandrecht, das von Gesetzes wegen entsteht, teils ohne Grundbucheintrag. Noch nicht fällige Forderungen muss der Ersteigerer übernehmen (Art. 49 VZG).
Grundpfandrecht: Pfandrecht an einem Grundstück, meist als Schuldbrief oder Grundpfandverschreibung zur Sicherung einer Hypothek.
K
Kollokationsplan: Im Konkurs die Rangordnung der Gläubigerforderungen (Art. 247 SchKG). Siehe Konkursverfahren erklärt.
Konkursamt: Verwaltet die Konkursmasse und verwertet sie, unter anderem durch Steigerung (Art. 256 ff. SchKG).
L
Lastenverzeichnis: Verzeichnis aller auf dem Grundstück haftenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, vorgemerkte Rechte), das mit den Steigerungsbedingungen aufgelegt wird (Art. 140 SchKG). Siehe Lastenverzeichnis lesen.
Lex Koller: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). Bei Zwangsversteigerungen regelt Art. 19 BewG das Vorgehen nach dem Zuschlag.
M
Mindestangebot: Im Konkurs kann ein Mindestangebot für die erste Steigerung festgelegt werden (Art. 258 Abs. 2 SchKG).
P
Pfändung: Amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners in der Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG). Unpfändbare Gegenstände nennt Art. 92 SchKG.
Pfandverwertung: Betreibung, bei der ein bestehendes Pfand verwertet wird, z.B. eine Liegenschaft mit Hypothek (Art. 151 ff. SchKG).
S
Schätzung (Schätzwert): Amtliche Schätzung des mutmasslichen Verkaufswerts (Art. 97 SchKG, Art. 9 VZG). Kein Mindestpreis. Siehe Schätzwert vs. Zuschlagspreis.
SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt, massgebliches Publikationsorgan für Bekanntmachungen nach SchKG (Art. 35 SchKG).
Steigerungsbedingungen: Vom Amt festgelegte Regeln für eine konkrete Steigerung, z.B. Anzahlung, Zahlungsfrist, Übernahme von Kosten (Art. 134 SchKG, Art. 45 ff. VZG).
Steigerungspublikation: Öffentliche Bekanntmachung der Steigerung, bei Grundstücken mindestens einen Monat im Voraus (Art. 138 SchKG).
V
Verwertungsbegehren: Antrag des Gläubigers auf Verwertung der gepfändeten Gegenstände (Art. 116 SchKG).
Vorkaufsrecht: Recht, eine Sache zu den Bedingungen eines Verkaufs zu übernehmen. Bei Zwangsversteigerungen gelten besondere Regeln (Art. 51 und 60a VZG).
Z
Zahlungsfrist: Frist, in der der Zuschlagspreis bezahlt werden muss, bei Grundstücken höchstens sechs Monate (Art. 136 SchKG).
Zugehör: Bewegliche Sachen, die dauernd der Bewirtschaftung oder Benutzung der Hauptsache dienen und mitversteigert werden können; ob sie dazugehört, steht im Lastenverzeichnis.
Zuschlag: Die Erklärung des Amts, dass der Meistbietende das Objekt erwirbt. Mit dem Zuschlag ist der Kauf abgeschlossen (Art. 229 OR).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Schätzwert und Zuschlagspreis?
Der Schätzwert ist die amtliche Einschätzung des Verkaufswerts, der Zuschlagspreis das höchste Gebot an der Steigerung. Er kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Wo finde ich die Gesetzestexte?
In der amtlichen Sammlung des Bundesrechts auf fedlex.admin.ch.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.